Bei Unfällen auf dem üblichen Weg zur oder von der Arbeitsstelle kommt die Unfallversicherung des Arbeitgebers für Schäden auf. Wo die Grenze des Versicherungsschutzes liegt, hat das Bundessozialgericht in Kassel mit haarfeiner Linie gezogen: am Außenrand des Eingangs (AZ. 2 RU 11/96). Stürzt jemand innerhalb der Tür, dann zählt, wohin er fällt.
Die Klage eines Straßenbahnfahrers auf finanzielle Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft hatte damit auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Er war beim Verlassen der Wohnung auf der Haustreppe gefallen. Weil er aber nach dem Sturz innerhalb der Wohnung gelegen hatte, sei er noch nicht auf dem Weg zur Arbeit gewesen, lautete der Richterspruch.
Nicola Siegmund-Schultze




