Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen nicht unbedingt alle Details einer bestehenden Erkrankung angegeben werden. Das entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt zugunsten einer Arzthelferin. Sie musste ihren Beruf aufgrund ständiger Atembeschwerden aufgeben. Ihre Versicherung verweigerte jedoch die Leistung, weil die Frau ihr Leiden beim Abschluss verschwiegen habe. Damals habe sie lediglich auf einen Heuschnupfen hingewiesen. Die Richter sahen damit aber ihre Auskunftspflicht erfüllt, denn schließlich sei allgemein bekannt, dass bei Heuschnupfen nicht nur die Nase läuft, sondern die Patienten auch häufig unter Atemproblemen leiden. (AZ: 7 U 220/04)





