Ein Kind, das zu spät aus dem Schulbus steigt, bleibt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied zugunsten eines achtjährigen Jungen, der – vertieft in ein Gespräch mit einer Mitschülerin – eine Haltestelle verpasst hatte. Sein Heimweg zu Fuß verlängerte sich so um etwa 300 Meter, und ausgerechnet auf dieser Strecke wurde er von einem Auto erfasst. Er erlitt einen Oberschenkelbruch und Kopfverletzungen. Die Unfallversicherung zahlte nicht, weil es sich um einen nicht versicherten „Abweg” gehandelt habe. Die Richter wollten hier jedoch nicht dieselbe Messlatte wie bei Erwachsenen anlegen und sahen den Umweg durch kindliche Unkonzentriertheit entschuldigt. AZ: B2 U29/06 R





