Ausnahmsweise kann ein Medikament auch dann auf Rezept verordnet werden, wenn es gegen die betreffende Krankheit gar nicht zugelassen ist. So urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel. Die Kassen müssen die Kosten tragen, wenn es sich erstens um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, zweitens keine andere Therapiemöglichkeit besteht und drittens aufgrund der wissenschaftlichen Datenlage ein Behandlungserfolg zu erwarten ist. In dem verhandelten Fall – der Verordnung von Immunglobulinen bei Multipler Sklerose – sahen die Richter dies aber nicht als gegeben, da die Therapie wissenschaftlich umstritten sei und andere Optionen zur Verfügung stünden. AZ: B 1 KR 37/00 R




