Eine Patientin verklagte einen Arzt auf Schadenersatz, weil er bei einer Operation einen Kunstfehler begangen habe. Der Arzt wehrte sich mit dem Argument, der Eingriff liege mehr als drei Jahre zurück, Schadenersatzansprü-che seien damit verjährt. Die Patientin wandte ein, daß die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Person des Schadensverursachers bekannt sei. Den Namen des operierenden Arztes habe man ihr aber lange verschwiegen.
Vor dem Oberlandesgericht Koblenz unterlag die Patientin, weil sie die Namen der zwei sie behandelnden Ärzte damals in eigenen Notizen festgehalten hatte. Der Name des operierenden Arztes sei für sie außerdem anhand des ihr zugänglichen Operationsberichts leicht zu erkennen gewesen. (OLG Koblenz, Az. 5 W 228/95)
Helmut L. Karcher




