Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe darf eine private Krankenversicherung einem Kunden auch dann nicht kündigen, wenn er trotz Krankheit beruflich tätig wird. Ein selbstständiger Architekt hatte sich arbeitsunfähig gemeldet und ein Krankentagegeld bezogen. Um seinen Gesundheitszustand zu prüfen, schickte ihm die Versicherung einen „Spion” ins Haus, der sich als Bauinteressent ausgab. Es kam an drei Tagen zu jeweils etwa halbstündigen Verhandlungen, und die Versicherung kündigte dem Architekten wegen dieses Fehlverhaltens sämtliche Verträge. Zwar habe der Mann tatsächlich drei Tage lang zu Unrecht Leistungen bezogen, so die BGH-Richter, aber das sei noch lange kein Grund, ihm zu kündigen. Schließlich sei er nur in geringem Umfang tätig geworden. (AZ: IV ZR 129/06)





