Wenn einem Patienten durch eine Operation die Zeugungsunfähigkeit droht, muss die Krankenkasse die dauerhafte Einlagerung seiner Spermien bezahlen. Damit soll ihm ein späterer Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung ermöglicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten eines 25-jährigen Mannes, dem aufgrund einer Krebserkrankung ein Hoden und die benachbarten Lymphknoten entfernt werden mussten. Seine Krankenkasse lehnte es ab, die vorsorgliche Spermieneinlagerung zu bezahlen. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei nicht um eine krankheitsbedingte Aufwendung. Für die Leipziger Richter gehören jedoch ausdrücklich auch solche Maßnahmen zur Heilbehandlung, die lediglich deren mögliche Spätfolgen minimieren sollen. (AZ: 2 C 11.06)





