Ein Chirurg muss seine Patienten ausführlich und eindringlich auf die besonderen Operationsrisiken eines medizinisch nicht notwendigen Eingriffs hinweisen. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Schönheits-Chirurgen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Frau, die sich bei ihm Fett an Bauch, Hüfte und Beinen absaugen ließ. Da nach der Operation Hautpartien herunterhingen, ließ die Patientin diese Folgen durch einen anderen Mediziner in weiteren Operationen korrigieren. Für diese Kosten muss nun der erste Chirurg aufkommen, weil er die Patientin lediglich über die allgemeinen Operationsrisiken aufgeklärt hatte, und der Eingriff damit rechtswidrig erfolgte. (AZ 8 U 18/02)





