Mobbing-Opfer haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gewaltopfer-Gesetz. Damit wies das Bundessozialgericht in Kassel die Klage eines Feuerwehrmanns ab, der angab, ältere Kameraden hätten seine Fähigkeiten öffentlich kritisiert und ihm Gewalt angedroht. Er habe anonyme Telefonanrufe erhalten und sei von Unbekannten angegriffen worden. Die Folgen dieser Mobbing-Kampagne seien schwerste psychische Störungen gewesen. Das Gericht verneinte trotzdem jeden Leistungsanspruch. Der bestehe nur, wenn das Opfer durch einen tätlichen Angriff geschädigt worden sei, der rechtlich mit einer Strafe bedroht wird – beispielsweise durch einen Steinwurf.AZ: B 9 VG 4/00 R
Ulrich Fricke





