Die Pfade, auf denen Juristen wandeln, um Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beurteilen, sind verschlungen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel entschied, wenn eine Pflege Teil einer medizinischen Behandlung sei, gebe es kein Geld aus der Plegeversicherung. Der 10. Senat des BSG sah diese Frage differenzierter. Anlaß war der Streit um die Pflege eines mukoviszidosekranken Kindes. Dem kranken Kind könne Pflegegeld zustehen, wenn die Drainage der Lunge unbedingt morgens nötig sei. Denn nach Ansicht des 10. Senats gehört zum “Aufstehen” die gesamte “Pflege nach dem Schlafen”. Werde das Kind aber nur aus praktischen Gründen morgens behandelt und könne diese Pflege genausogut auch später erledigt werden, gebe es keinen Anspruch auf Geld aus der Versicherung. (AZ: B10 KR 4/97 R)
Nicola Siegmund-Schultze





