Kinder und Jugendliche brauchen Erfahrung mit Geschwindigkeit und Orientierung im Raum. Ihr Bewegungsdrang gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Deshalb müssen Krankenkassen Hilfsmittel bezahlen, die es behinderten Kindern ermöglichen, Bewegungsfreude zu erleben. Die Eltern eines halbseitig gelähmten Jungen hatten ihrem Sohn ein Therapie-Tandem gekauft. Als die Kasse die Kosten nicht übernehmen wollte, klagten sie – und bekamen Recht. (AZ B 8 KN 13/97)
Nicola Siegmund-Schultze




