„Internationale Apotheken” verstoßen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster gegen das Wettbewerbsrecht. Denn der Name lasse den Durchschnittsverbraucher glauben, die Apotheke verfüge über besondere Beziehungen zu Pharmaherstellern und Lieferanten im Ausland. Dabei darf jede öffentliche Apotheke ausländische Arzneimittel einführen. Eine Vorratshaltung von ausländischen Medikamenten dagegen verbieten die geltenden Gesetze grundsätzlich. Fazit der Richter: Es gibt keinen Unterschied zwischen einer „normalen” und einer „internationalen” Apotheke. (AZ: 13A5579/97)
Ulrich Fricke




