Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines alkoholkranken Mannes abgewiesen. Ihm war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, weil er sich in drei Jahren insgesamt 123 Tage krankgemeldet hatte. Bei einem Gespräch verschwieg er, daß er Alkoholiker ist. Ein halbes Jahr später wurde ihm gekündigt. Der Kläger forderte die Wiedereinstellung. Er habe noch innerhalb der Kündigungsfrist mit einer Entziehungskur begonnen und sei inzwischen „trocken”. Das Gericht meinte jedoch, für eine Wiedereinstellung bräuchte er eine positive Gesundheitsprognose – und dafür reiche ein dreiwöchiger Entzug nicht aus. (AZ: BAG 2 AZR 639/98)
Ulrich Fricke




