“Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird.” So begründete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, daß die Gesetzlichen Krankenversicherungen ein Alterslimit für die Zulassung von Ärzten setzen dürfen. Die Grenze soll bei 68 Jahren liegen und ab 1999 gelten. Danach muß der Arzt seine Praxis aufgeben.
Die Regelung diene dazu, die Gesundheit der Patienten zu schützen, so die obersten Richter. Sie wiesen damit die Verfassungsbeschwerde zweier Ärzte zurück, die sich durch die neuen Bestimmungen in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt fühlen. (AZ: 1 BvR 2167/93 und 2198/93)
Nicola Siegmund-Schultze




