Im Eilverfahren hatte ein Gericht einen seelisch kranken Mann für sechs Wochen in eine geschlossene Anstalt einweisen lassen. Das Bundesverfassungsgericht sah sein Grundrecht auf Freiheit durch die Entscheidung verletzt.
Der 39jährige litt an der Wahnvorstellung, ihm seien in der Kindheit Abhörgeräte (“Wanzen”) in beide Ohren eingepflanzt worden. Diese wollte er entfernen lassen und außerdem mit dem Arzt abrechnen, der ihm die Wanzen eingesetzt habe.
Jedermann habe eine “Freiheit zur Krankheit”, entschieden die Verfassungsrichter. Eine Zwangseinweisung wäre erst zulässig gewesen, wenn es ernstzunehmende Hinweise gegeben hätte, daß der Mann sich selbst oder einen anderen gefährden könnte. (AZ 2BvR 2270)
Nicola Siegmund-Schultze




