Verunglückt ein Auszubildender auf dem Weg von einer Ferienwohnung zur Arbeit, so kann er keine berufliche Unfallrente beanspruchen. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte über den Fall eines Krankenpflegeschülers zu entscheiden, der Silvester mit seinen Eltern in einer Ferienwohnung verbracht hatte. Auf der Fahrt zu seinem Dienst im 140 Kilometer entfernten Krankenhaus erlitt er bei einem Autounfall schwerste Verletzungen. Dies sei jedoch nicht als Arbeitsunfall zu werten, so die Richter. Die Verteidiger hatten vergeblich argumentiert, dass ein gemeinsamer Urlaub mit der Familie auch im Interesse des Arbeitgebers sei. Denn der sorge gerade am Beginn der Ausbildung für emotionale Stabilität, die die Arbeitsfähigkeit fördere. AZ: B 2U 18/02R
Thomas Willke




