Patienten sind verpflichtet, einem von ihrer Krankenkasse gestellten Gutachter Einblick in ihre Krankenakte zu gewähren und ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied damit gegen eine psychisch kranke Frau, die ihre Daten und Befunde nur an einen von ihr selbst bestimmten Gutachter weitergeben wollte. Dieser hätte dann darüber entscheiden sollen, ob sie ihre Psychotherapie auf Kosten der Krankenkasse fortführen könnte. Das Gericht bestätigte jedoch die Sichtweise der Kasse, wonach sich die Patientin in diesem Fall nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen kann und kein Recht auf eine freie Wahl des Gutachters hat. AZ: B 1 KR 4/02 R





