Krankenkassen müssen für die Kosten einer Brust-Operation auch dann nicht aufkommen, wenn die Frauen psychisch unter einer zu kleinen oder zu großen Körbchengröße leiden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einer Serie von Urteilen gegen drei Frauen, die mit der Größe ihrer Brüste unzufrieden waren.
Das Gericht argumentierte, es gebe bei weiblichen Brüsten keine Normgröße, und der Eingriff in den gesunden Körper sei daher medizinisch nicht gerechtfertigt. Dies sei nur bei einem – hier aber nicht vorliegenden – „regelwidrigen Körperzustand” der Fall. Die Richter rieten den Frauen eher zu einer Psychotherapie, deren Kosten von den Krankenkassen getragen werden.
(AZ: B1 KR 3/03 R, B1 KR 23/03 R und B1 KR 9/04 R)





