Arbeitnehmern steht auch dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, wenn die Krankheitsursache nicht eindeutig zuzuordnen ist. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied damit zugunsten eines Mannes, der in der DDR zunächst als Bauarbeiter, dann als Bergmann und danach als Kohlefahrer gearbeitet hatte. Bei seinem letzten Job hatte er täglich bis zu sechs Tonnen Kohle zu schleppen. Seit 1996 war er wegen starker Ischiasbeschwerden arbeitsunfähig. Die Berufsgenossenschaft verweigerte ihm jedoch die Rente, weil nicht klar war, welche Arbeit das Leiden ausgelöst hatte. Für die Richter liegt eine Berufskrankheit aber auch dann vor, wenn sich zwei schädliche Einflüsse ergänzen – hier das Heben schwerer Lasten und die Vibrationen im Lastwagen. (AZ: B 2U 9/05 R)





