Wenn sich ein Patient mit einer „geliehenen” Krankenversichertenkarte stationär behandeln lässt, bleibt die Klinik nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel auf den Kosten sitzen. Ein Mann hatte seine Karte einem kranken Freund gegeben, der selbst nicht krankenversichert war. Die Krankenkasse sicherte dem Krankenhaus zwar zunächst die Kostenübernahme zu, wollte das Geld jedoch zurückhaben, nachdem der Betrug aufgefallen war. Die Richter sahen die Kasse im Recht, unter anderem, weil die Versichertenkarte nur im ambulanten Bereich als Versicherungsnachweis gilt. Außerdem lagen der Kasse zum Zeitpunkt der Kostenzusage noch keine Anhaltspunkte für den Missbrauch vor. AZ: B 3 KR 19/07 R





