Wenn ein Patient eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt und dabei eine ärztliche Behandlung verschweigt, verliert er nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz.
Eine Frau wurde einige Monate vor Unterzeichnung des Vertrages wegen psychischer Erschöpfung behandelt. Als Ursache gab sie eine berufliche Überlastung an. Ihr Zustand besserte sich, nachdem sie den Arbeitgeber gewechselt hatte. Dennoch warf ihr die Versicherung arglistige Täuschung vor, weil sie die zurückliegende Behandlung nicht erwähnt hatte, und kündigte den Vertrag. Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Patientin Recht: Das Leiden habe nur vorübergehend bestanden, und sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, freiwillig darauf hinzuweisen. (AZ: 5 U 736/03–71)





