Der aktuelle Stand des E-Publishings: Eine reine Informationsdomäne?
E-Publishing im wissenschaftlichen Bereich
Im wissenschaftlichen Bereich steht es Forschern generell frei, ihre Werke auch elektronisch zu veröffentlichen. Das Zweitveröffentlichungsrecht regelt hier die Bedingungen und Umstände, die gegeben sein müssen, damit nicht etwa eine Urheberrechtsverletzung geschieht. Zwar sind einzelne Wissenschaftler sehr wohl Autor des eigenen Werkes, allerdings könnten die Rechte beim Verlag liegen.
Den größten Nutzen elektronischer Texte erfahren Wissenschaftler durch die Geschwindigkeit. Veröffentlichungen können sich in rasendem Tempo auf der gesamten Welt ausbreiten. Außerdem beschleunigt das zentrale Speichern von E-Texten auf dem eigenen PC die Recherche. Die Archivierung ist einfach und kostengünstig und durch das Erstellen von Sicherheitskopien kann die Wiederherstellbarkeit eines Archivs garantiert werden.
Fachartikel können so auch sehr einfach auf den neuesten Stand gebracht werden und erreichen insgesamt ein viel größeres Publikum. Schließlich hat dies so einen einfacheren Zugriff auf einzelne Publikationen, als durch den Kauf teurer Bücher.
Die Kehrseite des einfachen Zugriffs auf die Datenbanken ist, dass Plagiat vereinfacht wird. Zwar gibt es Programme, die diesen Missstand recht schnell aufklären können, allerdings sind diese kostenintensiv und der Aufwand des Plagiierens ist durch simples “Copy and Paste” verschwindend gering.
Elektronische Texte, die nur für bestimmte Kreise zugänglich sein sollen, sind zudem schwerer gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Die Sicherung ist ebenso wie die Wartung und teilweise die Herstellung (z.B. das Scannen alter Bücher) mit hohem Aufwand verbunden.
E-Publishing im belletristischen Bereich
Die elektronische Veröffentlichung von Texten wird aber auch für nicht-informative Zwecke genutzt. Der Absatz von belletristischen E-Books zum Beispiel hat sich in den letzten Jahren vervielfacht.
Besonders beliebt sind auf diesem Feld immer noch literarische Klassiker. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts durch die Regelschutzfrist wird ein Kunstwerk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Eine gute Nachricht also für Goethe-Liebhaber.





