Einem Verdächtigen darf gegen seinen Willen Blut entnommen werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat beitragen könnte. Die Blutprobe ist nötig für einen Erbgutvergleich, den “genetischen” Fingerabdruck.
Im Fall einer vergewaltigten und ermordeten Frau hatten Zeugen angegeben, in der Nähe des Tatorts einen Porsche mit Münchner Kennzeichen gesehen zu haben. Deshalb lud die Polizei alle Münchner Porsche-Fahrer zur Blutprobe vor.
Einer der Vorgeladenen erhob danach Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Das Bundesverfassungsgericht befand die Blutentnahme als rechtens. Der Mörder wurde damit allerdings nicht gefunden. (BVerfG, Az. 2 BvR 1511/96).
Helmut L. Karcher





