Zu einer Geldbuße von 15000 Mark wurde ein Apotheker verurteilt, der in 14 Fällen gegen das Werbeverbot verstoßen hatte. Der Beklagte hatte unter anderem in Zeitungsanzeigen, auf den Trikots eines Sportvereins, mit unzulässigen Werbegeschenken, auf Einkaufswagen eines Supermarkts und mit einem eigenen Wagen im örtlichen Faschingsumzug für sich Werbung gemacht. Mit seiner Berufung ging der Apotheker bis vor das Bundesverfassungsgericht, aber ohne Erfolg. (BVG, Az. 1 BvR 744/88)
Helmut L. Karcher




