Private Krankenversicherungen müssen psychisch Kranken nicht mehr als 30 Therapiesitzungen pro Jahr bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof gegen eine Patientin, die trotz einer entsprechenden Klausel im Versicherungsvertrag auch weitere Stunden bei ihrem Psychotherapeuten erstattet bekommen wollte. Die Versicherung habe ein gewichtiges Interesse daran, so die Karlsruher Richter, die besonders schwer kalkulierbaren Kosten einer Psychotherapie zu begrenzen. Nur so könnten sie der Gesamtheit ihrer Kunden bezahlbare Prämien garantieren. Gutachten hätten außerdem gezeigt, dass bei den meisten Therapieformen 30 Sitzungen vollkommen ausreichend seien. (AZ: IV ZR 257/03)





