Verletzungen, die sich ein Arbeitnehmer auf einer Freizeitveranstaltung des Betriebsrats zuzieht, gelten nicht als Berufsunfall. Die Berufsunfallversicherung kann daher nicht in Anspruch genommen werden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Ein weibliches Betriebsratsmitglied war während einer Betriebsratsfeier den Eingang einer Kegelbahn hinabgestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Das Urteil gelte vor allem, wenn der Arbeitgeber die Feier weder initiiert noch finanziert und kein Vertreter der Geschäftsführung teilgenommen hat, so das Gericht. In solchen Fällen handele es sich um eine private Veranstaltung außerhalb des gesetzlichen Auftrags eines Betriebsrats. AZ: B 2 7/00 R
Ulrich Fricke





