Bei schwer kranken Patienten müssen die Krankenkassen auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit zugunsten eines 18-Jährigen mit Muskeldystrophie – einer Erbkrankheit, die bei den meisten Patienten vor dem 30. Lebensjahr tödlich endet. Der Mann wurde von Kindheit an mit homöopathischen Arzneimitteln, Thymuspeptiden, Bioresonanztherapie und anderen alternativen Heilverfahren behandelt. Hierfür müsse die Krankenkasse bei schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten aufkommen, wenn die Schulmedizin keine wirksame Therapie zu bieten habe. Die Richter verlangten lediglich „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung” oder „eine spürbare positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf im Einzelfall”. (AZ: BvR 347/98 )





