„Santo subito“, „Heilig, sofort“: Diese Worte skandierten zahlreiche Gläubige und Pilger auf dem Petersplatz bei den Trauerfeierlichkeiten zur Beisetzung Johannes Pauls II. im April vergangenen Jahres. Sosehr darüber gestritten wurde, ob Sprechchöre und Spruchbänder mit den zitierten Worten dem liturgischen Anlaß angemessen seien, so zeigen die Forderungen doch deutlich, daß die Vorstellung von der Heiligkeit einer Person zuweilen mehr von den Gläubigen als von der kirchlichen Hierarchie bestimmt wird. Der neue Papst Benedikt XVI. reagierte denn auch schnell auf die Forderungen, indem er schon am 13. Mai 2005 die entsprechenden Schritte verkündete, um das Heiligsprechungsverfahren für seinen Vorgänger einzuleiten.
Der letzte Papst, der heiliggesprochen wurde, war Papst Pius X. (1903– 1914) – allerdings erst 1954, 40 Jahre nach seinem Tod. Der verstorbene Papst Johannes Paul II. ist nicht ganz unschuldig daran, daß inzwischen wieder häufiger und schneller heiliggesprochen wird, denn während seines Pontifikats wurden mehr Personen als Heilige „zur Ehre der Altäre“ erhoben als je zuvor. Dabei versteht man im christlichen Sinne unter Heiligen zunächst Personen, die ein vorbildliches Leben geführt haben, in katholischer Sicht auch Personen, die als Fürsprecher oder Mittler zu Gott fungieren können. Bedurfte es aber immer eines solchen Aktes? Waren nicht gerade die Päpste ohnehin als heilig anzusehen, wie die für sie verwendeten Titel andeuten? Was unterscheidet schließlich einen heiligen Papst von einem nicht zur Ehre der Altäre erhobenen Pontifex? Ausgehend von der frühchristlichen Verehrung der Blutzeugen (Märtyrer), wurde es seit der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts zunehmend üblich, Kult und Verehrung auch auf solche Personen auszudehnen, die im Ruf der Heiligkeit standen, was oft durch Zeichen nach ihrem Tod, die als Wunder galten, bestätigt wurde. Die Vorstellung der biblischen Apokalypse, daß insbesondere die Mär-tyrer schon vorzeitig an den himmlischen Altar gelangten, wurde damit auch auf die Bekenner, schließlich auf Einsiedler, Asketen und andere Personen ausgedehnt. Ein äußeres Zeichen dieser Anerkennung bestand in der Erhebung der Gebeine und der Beisetzung in einem Altar, dies konnte mit der Übertragung (Translation) an einen anderen Ort verbunden sein. So kamen zahlreiche römische Heilige im 8. und 9. Jahrhundert ins karolingische Frankenreich, über diese Übertragungen sind teilweise eigene Translationsberichte erhalten.
Eine Verehrung geschah durch den Kult, und so nennt man die Form der Erhebung von Gebeinen zur Ehre der Altäre auch per viam cultus (durch den Weg des Kultes), teilweise war auch der Ortsbischof an einer entsprechenden Erklärung beteiligt. Zur Begehung der Feste wurde oft eine Lebensbeschreibung (vita) herangezogen, teilweise wurden außerdem die gewirkten Wunder, welche die Heiligkeit eindrücklich bezeugten, aufgezeichnet. Die meisten frühchrist-lichen und hochmittelalterlichen Heiligen sind auf diese Weise zu ihrem besonderen Status gelangt. An diesen Akten war, wie aufgezeigt, zunächst auch die lokale Geistlichkeit oder der Ortsbischof beteiligt. Dies änderte sich im hohen Mittelalter, als die Päpste das Vorrecht der Heiligsprechung, die wegen der Aufnahme der Personen in das Verzeichnis der Heiligen (Kanon) auch Kanonisation genannt wird, an sich zogen. Dies war freilich ein langer Prozeß. Als erste päpstliche Kanonisation gilt jene des Bischofs Ulrich von Augsburg (gest. 973), der mit Otto I. auf dem Lechfeld 955 die Ungarn besiegt hatte, durch Papst Johannes XV. am 11. Juni 993. Obwohl die Echtheit der päpstlichen Bestätigungsurkunde angezweifelt wurde, dürfte, selbst im Fälschungsfall, feststehen, daß man dem Akt durch die päpstliche Mitwirkung größeres Gewicht verleihen wollte.





