Wer wann und wie lange arbeiten darf, ist genau festgelegt. Das regeln die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz und das Jugendarbeitsschutzgesetz: Demnach ist die Arbeit von Kindern und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, verboten – mit im Gesetz festgelegten Ausnahmen, beispielsweise leichte Tätigkeiten für Kinder ab 13 Jahren. Sie dürfen nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für jüngere Kinder bei Veranstaltungen. Und es gilt der Paragraf 1619 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, „Dienstleistungen in Haus und Geschäft”: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.”





