Von RAINER KURLEMANN
Der globale Ozean ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn die nächste Staatengrenze vielerorts etliche Hundert Seemeilen entfernt ist. Eine globale Einigkeit über Rechtsvorschriften besteht aber erst seit 40 Jahren. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen klärt seit 1982 grundsätzliche Fragen: Wem gehören Bodenschätze? Wer darf Fischfang ausüben? Wie werden Überflugrechte und Forschung geregelt? Wer entscheidet über die Verlegung und den Betrieb von Unterseekabeln oder Pipelines? Wie werden Piraten bekämpft? Das Übereinkommen betrifft viele Aspekte, die über die Wirtschaftskraft eines Staates entscheiden können. Es dauerte 25 Jahre, bis die 320 Artikel des Vertrags ausgehandelt waren. Der Internationale Seegerichtshof in Hamburg soll juristische Klarheit liefern; seit 1997 wurden dort 29 Fälle verhandelt.
Am einfachsten ist die Situation direkt im Küstenbereich. In einem Abstand von 12 Seemeilen (22,2 Kilometer) vom Ufer besitzt der angrenzende Staat alle Rechte zur Nutzung dieses Küstenmeers. Doch manchmal überschneiden sich die 12-Meilen-Zonen verschiedener Länder. Deutschland und die Niederlande haben deshalb Verträge abgeschlossen, die Streitigkeiten regeln. Doch diese Kooperation gelingt nicht immer, so streiten etwa Griechenland und die Türkei darüber, wer die Öl- und Gasvorkommen nutzen darf, die in der gemeinsamen Zone in der Ägäis vermutet werden. Auch zwischen China und Japan gibt es einen Konflikt. Beide Staaten beanspruchen eine Inselgruppe für sich, die die 12-Meilen-Zone des jeweiligen Landes deutlich erweitern würde.
Die nächste Grenze auf See ist 200 Seemeilen vom Ufer entfernt. Dieses Gebiet heißt ausschließliche Wirtschaftszone. Dort darf ein Staat beispielsweise Öl- und Gas fördern, Offshore-Windanlagen errichten oder die Schifffahrt regulieren. Für den Fischfang gelten allerdings meistens internationale Absprachen, die eine Überfischung der Meere verhindern sollen. Die jedes Jahr neu ausgehandelten Fangquoten der EU betreffen zum Beispiel auch die 200-Meilenzonen einzelner Mitgliedsländer.
Streit um den Kontinentalschelf
Doch der Hoheitsanspruch der Küstenstaaten ist auch mit dieser Grenze nicht vollständig erschöpft. Außerhalb der 200-Meilen-Zone gilt das Wasser zwar als Hohe See und unterliegt damit den internationalen Bestimmungen, die beispielsweise für alle Nationen Schifffahrt ermöglichen und Flugzeugen Überflugrechte garantieren. Doch die Nutzung des Meeresbodens mit seinen Ressourcen kann dennoch dem angrenzenden Staat vorbehalten sein. Und zwar dann, wenn der Kontinentalschelf nicht zu steil ins Meer abfällt, sondern einen nicht näher bestimmten, gleichmäßigen Festlandsockel als natürliche Verlängerung des Landgebiets bis zu einer Tiefe von 200 Metern bildet. Bis zu 350 Seemeilen kann ein Staat dann für sich beanspruchen, wenn Forschungsergebnisse die geforderte Struktur des Meeresbodens bestätigen. Die UN-Kommission zu den Grenzen des Kontinentalschelfs soll diesbezügliche Streitfragen klären, doch das Gremium kann de facto nur auf den Verhandlungswillen der Beteiligten hoffen.





