Ähnlich verhielt sich das Reichskammergericht auch in anderen Fällen. Dem Grafen zu Solms-Greifenstein, Wilhelm I., gab es durch Mandat vom 4. Februar 1615 auf, etliche Bauern und Bürger aus dem Gefängnis freizulassen, damit sie ihre Prozesse gegen den Grafen vor dem Reichskammergericht in Speyer fortsetzen konnten. Der Graf hatte den Widerstand der Bauern gegen seine Anordnung, die althergebrachten Frondienste in Form von Heu-, Kalk- und Mistfuhren auch auf Wein-, Holz- und Baufuhren auszudehnen, als Rebellion gegen die Obrigkeit bezeichnet und ihre Viehweiden zur herrschaftlichen Nutzung umpflügen lassen. Im Verlauf der Prozesse vor dem Reichskammergericht mußten sich die Greifensteinschen Dörfer und Gemeinden gegen gewaltsame Überfälle des gräflichen Militärs wehren, mit denen der Graf die Untertanen gefügig machen wollte.
Große Verdienste kommen dem Reichskammergericht auch in den Hexenprozessen zu. Obwohl das Reichskammergericht für Strafverfahren nicht zuständig war, konnte es aufgrund seiner in der Kammerge?richtsordnung niedergelegten Rechte überprüfen, ob die strafgerichtlichen Beweisregeln nach der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532 (Carolina) eingehalten wurden. Denn strenge Verfahrensregeln sollten dazu dienen, willkürliche und sadistische Folterungen zu verhindern, mit denen man ein Geständnis des Delinquenten herbeizuführen versuchte. Bei Vorliegen gravierender Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen konnten sich die Angehörigen an das Reichskammergericht wenden. Die damalige Rechtswissenschaft stufte die Hexerei als ein besonders schwerwiegendes Verbrechen mit der Folge ein, daß im Hexenprozeß die allgemein geltenden Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen wurden. Die mit Hexerei befaßten Gerichte ließen daher die „Besagung“, also die Beschuldigung anderer Frauen durch eine unter der Folter leidende Delinquentin, als ausreichende Begründung dafür zu, daß auch die derart Benannten gefoltert werden durften.
Da für die Anwendung der Folter ansonsten ein hinreichender Tatverdacht vorgeschrieben war, nutzte das Reichskammergericht diesen Ansatz, um – auf Antrag – in den gravierendsten Fällen zu intervenieren und eine weitere Konkretisierung des hinreichenden Tatverdachts zu fordern. Eine – vorläufige – Auswertung der Reichskammergerichtsakten zeigt, daß sich das Gericht in dem Zeitraum zwischen 1508 und 1787 in über 180 Verfahren mit Hexerei-Delikten zu befassen hatte.
Beispielhaft für die Haltung des Reichskammergerichts ist der Fall der Anna Schreiber aus Osnabrück, die man wegen angeblicher Teilnahme am Hexentanz verhaftete und dreimaliger Folterung unterzog. Da sie kein Geständnis ablegte, wurde sie zwar freigelassen, mußte aber zuvor auf jegliche Schadensersatzansprüche verzichten und ihre gesamten Güter verpfänden. Das Reichskammergericht entband die unschuldig Inhaftierte von ihrem Verzicht auf Schadensersatz und rehabilitierte sie…




