Markgraf Albrecht von Brandenburg-Ansbach trat erst in den Deutschen Orden ein, als er 1511 zum Hochmeister gewählt werden sollte. Die Wahl fiel auf den 21jährigen aus politischem Kalkül. Seit dem zweiten Thorner Frieden von 1466, in dem der Orden seine westlichen Landesteile (Königlich-Polnisches Preußen) und das Bistum Ermland an den polnischen König als Oberherrn verloren hatte, herrschte ein dauerhaft gespanntes Verhältnis zwischen dem preußischen Ordenszweig und dem Königreich Polen. Das erklärte Ziel des Ordens in Preußen war eine Revision dieses Friedensvertrags. Hier schien die Wahl eines mit dem polnischen König verwandten Reichsfürsten zum Hochmeister die Chance zu bieten, einerseits politische Unterstützung aus dem Reich zu erhalten und andererseits den polnischen König leichter zur Vertragsrevision zu bewegen.
So kam es 1498 mit Friedrich von Sachsen und 1511 mit Albrecht von Brandenburg-Ansbach zur Wahl eines erst mit Blick auf das höchste Ordensamt in den Orden eintretenden Fürsten: Friedrichs Bruder hatte die Schwester des polnischen Königs Johann Albrecht zur Frau, Albrechts Mutter Sophie war Schwester des polnischen Königs Sigismund I. Das Urteil Marian Tumlers, von 1948 bis 1970 selbst Hochmeister des Deutschen Ordens und einer der bedeutendsten modernen Historiographen seiner Gemeinschaft, verdeutlicht den Traditionsbruch, der in den Wahlvorgängen von 1498 und 1511 lag: „Es war ein schwerer Verstoß gegen die altehrwürdige Regel, den Würdigsten zu wählen.“
Unter Hochmeister Friedrich erfolgte eine systematische Verfürstlichung des Hochmeisteramtes und des Territoriums. Albrecht von Brandenburg-Ansbach setzte diese Politik fort. Im Hinblick auf eine Zentralisierung der Verwaltung wurden Kommenden wie Ragnit oder Ämter wie Tilsit und Labiau nicht mehr mit Ordensrittern besetzt und deren Einkünfte der hochmeisterlichen Kasse zugeführt. Auch entledigte sich Albrecht nach und nach der in den Ordensstatuten vorgesehenen Großgebietiger, die in Preußen gemeinsam mit dem Hochmeister den engsten Herrschaftszirkel gebildet hatten.
Damit regierte Albrecht ohne den innersten Rat des Ordens, nur mit weltlichen Räten. Die im 15. Jahrhundert bereits angelegte Tendenz zur Ablösung der korporativen Landesherrschaft des Ordens durch eine personale Herrschaft des Hochmeisters fand so ihren Höhepunkt.
Allerdings bedeutete das noch keine Territorialherrschaft in Form eines frühneuzeitlichen Flächenstaats, existierten doch auch in dem dem Orden seit 1466 verbliebenen Teil Preußens noch zwei weitere Territorialherrschaften, die Bistümer Samland und Pomesanien, wenngleich ohne eigene Territorialpolitik im Sinn einer außenpolitischen Betätigung. Das Bistum Samland verwaltete seit 1519 Georg von Polentz, ein Kriegskamerad Albrechts. Als Albrecht Hochmeister wurde, trat Polentz in den Orden ein und entwickelte sich zu einem seiner engsten Vertrauten. Als der Bischof von Pomesanien 1521 starb, bewog Albrecht Dr. Erhard Queis, den Kanzler seines Schwagers Friedrich Herzog von Liegnitz, zum Eintritt in den Orden und ließ ihn 1523 vom Domkapitel zum Bischof wählen. Auf beiden Bischofsstühlen saßen also Ordensbrüder und Vertraute des Hochmeisters, die ihre Karriere durch ihn gemacht hatten. Die Frage der Territorialherrschaft des verbliebenen Ordensgebietes hatte eine recht eindeutige Klärung erfahren.




