Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sprach einem Heimwerker 4000 Euro Schmerzensgeld zu, weil er sich bei der Reinigung einer Tapetenkleistermaschine schwere Schnittwunden an der Hand zugezogen hatte. Das Gerät wurde aus China eingeführt und in deutschen Baumärkten unter eigener Marke verkauft. Die Richter bemängelten, der Importeur habe sich vor der Auslieferung nicht davon überzeugt, ob die Maschine den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die nach innen ragenden Blechkanten der Kleisterwanne waren messerscharf und nicht entgratet. Da es auch unmöglich sei, die Wanne – wie in der Gebrauchsanweisung angegeben – durch bloßes Ausspülen mit Wasser zu reinigen, habe auch kein unsachgemäßer Gebrauch vorgelegen, als der Käufer sie mit der Hand auswusch. (AZ: VI ZR 46/05)





