Noch in diesem Jahr wird das erste deutsche Transplantationsgesetz in Kraft treten. Damit hat sich die Meinung durchgesetzt, daß der Hirntod der Zeitpunkt für den Tod des Menschen ist (siehe auch “Schritt über die Schwelle” in diesem Heft).
Bei endgültigem Ausfall der gesamten Hirnfunktion dürfen Organe entnommen werden, wenn
der mögliche Spender selbst zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt hat oder die Familienangehörigen zustimmen. Dabei ist der zuletzt geäußerte oder vermutete Wille des potentiellen Spenders maßgeblich. Den Angehörigen in dieser Frage gleichgestellt ist, wer zu dem Verstorbenen zuletzt eine enge persönliche Bindung hatte.
Auch gesunde Menschen können Organe spenden, allerdings nur, wenn der oder die Kranke dem Spender emotional nahesteht. Empfänger können genetisch verwandt, aber auch Ehegatten, Verlobte oder enge Freunde sein. Anonyme Spenden sind verboten.
Organhandel wird bestraft. Freiheitsstrafen drohen auch dem, der als Spender oder Empfänger daran beteiligt ist. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. 1996 meldeten zum Beispiel nur 35 Prozent der Krankenhäuser mit Intensivbetten potentielle, hirntote Organspender. Das Gesetz verpflichtet sie jetzt dazu.
Nicola Siegmund-Schultze





