Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute Lebenshilfen müssen von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Mit diesem Urteil gab das oberste Sozialgericht seine frühere, teilweise gegenteilige Rechtsprechung auf. Als Hilfsmittel müssen die Krankenkassen nur solche technischen Einrichtungen bezahlen, die Behinderte mitnehmen können, „um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen”. Zuschüsse zu fest installierten Hilfen – etwa einem Treppenlift, um den es in diesem Fall ging – könne man fallweise über Pflegeversicherung oder Sozialhilfe beantragen. (AZ: B 3 KR 14/97)
Ulrich Fricke





