Wer die mittelalterliche Adelsburg als eine vorwiegend militärische Anlage versteht, versteht sie sicher falsch. Gewiss war sie – in welcher Größe und architektonischen Ausformung auch immer – zur Verteidigung eingerichtet. Burgen standen aber nur selten im Brennpunkt kriegerischer Ereignisse. Auch sangesfrohe Festlichkeiten, an denen Turnierspiele und Minnedienst gepflegt wurden, fanden kaum auf Burgen statt, sondern in Residenzstädten geistlicher und weltlicher Fürsten.
Als Wehrbau repräsentierte die Burg – selbst in ihrer bescheidensten Ausführung als isolierter Wohnturm – Macht und Stand ihrer Erbauer bzw. Besitzer. Sie war aber mehr als nur ein auf Sichtwirkung angelegtes Symbol. Sie bildete den Mittelpunkt eines größeren oder kleineren Komplexes von Gütern und Rechten aller Art. Dazu gehörten Ländereien wie Äcker, Wiesen, Weinberge, Weiden oder Wälder, bäuerliche Gehöfte, Mühlen und Gewerbebetriebe, ferner die Vogteigewalt über unfreie, zu Leistungen und Abgaben verpflichtete Untertanen, die Aufsicht über Pfarrkirchen, die Gerichtshoheit und vielerlei Nutzungsrechte wie das Recht der Jagd, des Fischfangs, des Bergbaus, der Salzgewinnung und – im Spätmittelalter häufiger Anlass zu Streitigkeiten mit den Städten – die Straßen- und Brückenzölle.
In den Urkunden des Hoch- und Spätmittelalters finden sich als Bezeichnungen für die Gesamtheit eines solchen, zu einer Burg gehörigen Besitzkomplexes die Ausdrücke Herrschaft, Herrlichkeit oder – lateinisch – pertinentia. Die Burg mit ihrem Zubehör konnte Eigengut sein, das heißt ein unabhängiges Besitztum, oder ein Lehen, also ein vom Landesherrn geliehenes, erbliches, mit Leistungen und Treueverpflichtungen belastetes Gut.
Allerdings gilt es zu beachten, dass mit der Ausübung und Nutznießung der Herrschaftsrechte, dem Bezug von Abgaben und dem Anspruch auf Leistungen der Untertanen auch Pflichten verbunden waren, die in dem Begriff „Schutz und Schirm“ zusammengefasst sind. Wenn der Burgherr diese Pflichten gegenüber den Untertanen vernachlässigte, erlosch, wie die Satzungen des „Schwabenspiegels“ (um 1275) ausdrücklich festhalten, deren Gehorsamspflicht. Wer Weg- und Brückenzölle bezog, war für den Unterhalt der Straße und für die Bekämpfung der Wegelagerei verantwortlich, wer Gebühren für die Benützung einer Mühle erhob, hatte für deren guten Zustand zu sorgen. Streitigkeiten zwischen Burgherren und Untertanen, die sich zu gewaltsamen Aufständen steigern konnten, beruhten nicht selten auf der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung der Schutz- und Schirmverpflichtung durch den auf der Burg sitzenden Inhaber der Herrschaftsrechte.
Für die ältere Zeit, das heißt vor etwa 1300, sind wir aus den Schriftquellen über den jeweiligen Umfang und die Zusammensetzung der herrschaftlichen Besitzkomplexe nur schlecht unterrichtet. Oft ist nur summarisch von den „Zugehörden“ oder „Herrlichkeiten“, die an die Burg gebunden sind, die Rede. Noch einmal sei hier die besitzrechtliche Verknüpfung von Burg und Herrschaft betont. Alle Güter und Rechte, welche die „Zugehörden“ ausmachten, bildeten zusammen mit der Burg eine Besitzeinheit, quasi einen Immobilienkomplex. Vor allem im Spätmittelalter, in der Periode des „Burgensterbens“ (das übrigens keineswegs durch das Aufkommen der Feuerwaffen bedingt ist), trat das Phänomen der güterrechtlichen Einheit von Burg und Herrschaft deutlich in Erscheinung. Selbst wenn eine Burg nicht mehr bewohnt wurde und nur noch aus einem Schutthaufen bestand, konnte sie wegen der mit ihr verbundenen Güter und Rechte noch immer einen erheblichen Handelswert, vielleicht sogar eine territorialpolitische Bedeutung besitzen. Als Mittelpunkt eines Güterverbands konnte deshalb auch eine Ruine zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, sogar von gewaltsam ausgetragenen Fehden werden. Seit dem 14. Jahrhundert kam es immer häufiger vor, dass die „Zugehörden“ einer zerfallenen Burg in einem größeren Herrschaftskomplex aufgingen. Dieser Prozess kann mit dem Verschwinden kleiner Einkaufsläden und dem Umsichgreifen der Supermärkte in unserer Zeit verglichen werden.




