Ärzte und Krankenhäuser dürfen weder Name noch Anschrift ihrer Patienten an andere Patienten weitergeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage einer Frau ab, die in einer Fachklinik für psychisch Kranke behandelt worden war. Während eines stationären Reha-Aufenthalts hatte sie an einer Tanztherapie teilgenommen und sich bei einer Kollision mit einer anderen Patientin am Bein verletzt. Für eine Schadensersatzklage bat sie die Klinik um die Personalien ihrer Kontrahentin. Das Krankenhaus lehnte dies ab und berief sich dabei auf die ärztliche Schweigepflicht. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil diese Sichtweise. (AZ: 14 U 45/04)





