Wenn nach einer Schönheitsoperation das Gesicht entstellt ist, hat die Patientin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Chirurgen. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig gegen eine Frau, die sich nach ihrer Geschlechtsumwandlung weiblichere Gesichtsformen gewünscht hatte. In einer kosmetischen Operation für 11000 Mark wurden Wangen, Stirn und Mundregion mit Eigenfett unterfüttert. Doch das Ergebnis war mangelhaft: Noch zwei Jahre nach dem Eingriff waren Wülste zu erkennen, und die Gesichtszüge waren schief. Darin sah das Gericht jedoch keinen Behandlungsfehler, da das Resultat auf einer ungleichmäßigen Resorption des Eigenfetts beruhe, die bei solchen Eingriffen typisch sei.
Ulrich Fricke





