Seit Januar 2004 müssen Krankenkassen Fahrten zum Arzt nur noch bei einer „hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum” bezahlen. Seitdem übernehmen sie die Kosten nur noch dann, wenn die Patienten mindestens zweimal wöchentlich zur Therapie müssen. Doch das Bundessozialgericht in Kassel hat jetzt entschieden, dass die Kassen unter Umständen schon ab einer Fahrt pro Woche einspringen müssen. Es gab einer Frau recht, die wegen stark erhöhter Cholesterinwerte jede Woche in ein 60 Kilometer entferntes „Apherese-Zentrum” fährt. Dort wird ihr über spezielle Filter das Cholesterin aus dem Blut gewaschen. Laut Urteil wiegt die Dauer der Behandlung – hier lebenslang – die geringere Fahrtenfrequenz auf. AZ: B 1 KR 37/07 R





