Mütter, die ihre Kinder nicht im Krankenhaus, sondern in einem von Hebammen geführten Geburtshaus zur Welt bringen möchten, können nicht damit rechnen, dass die Krankenkasse die Unterbringungskosten bezahlt. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass die Kasse lediglich verpflichtet ist, das Honorar für die Hebammen zu übernehmen. Weitere Kosten müssten die Mütter aus eigener Tasche zahlen. Nur bei einer stationären Entbindung im Krankenhaus erlaubt das Gesetz, dass die Kasse die Gebühren begleicht. Unklar bleibt, ob die Kosten übernommen werden müssen, wenn ein längerer Aufenthalt notwendig wird. AZ: B 1 KR 15/00
Thomas Wilke





