Seinen Zeitgenossen mag das als Quertreiberei erschienen sein. Kurz nach 1200 stellte der Kirchenrechtler Bernardus Compostellanus Antiquus die Frage, wer denn der „richtige“ römische Kaiser sei, der in Konstantinopel residierende Herrscher oder der Herrscher des römisch-deutschen Reiches, der seine Kaiserkrönung dem Papst verdanke. Bernardus entschied sich für den östlichen Kaiser, ohne aber die Existenz eines Kaisertums im Westen zu bestreiten. Seine Fachgenossen erhoben Einspruch. Denn sie entnahmen dem aktuellen Kirchenrecht eine Äußerung Papst Innozenz’ III., wonach der Papst bei der Krönung Karls des Großen das Kaisertum vom Osten nach dem Westen, von den „Griechen“ auf die „Deutschen“ übertragen habe; in seinem Ursprung sei dieses wahre Kaisertum deshalb an das Papsttum gebunden.
Bernardus hatte zudem das Selbstverständnis des westlichen Kaisertums ignoriert, das kurz zuvor mit den staufischen Herrschern Friedrich I. Barbarossa (1152 –1190) und Heinrich VI. (1190 –1197) einen Höhepunkt seiner Macht erreicht hatte, unter Karl dem Großen (800) begründet und von Otto dem Großen (962) auf Dauer erneuert worden war. Die westlichen Kaiser sahen sich als „richtige“ Kaiser. Bis in die napoleoni‧sche Ära (1806) hat dieses Kaisertum überdauert, während das östliche 1453 mit der Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen unterging. Bei dem Kaisertum des Mittelalters denkt man im mittleren (und westlichen) Europa deshalb heute meist an das westliche.
Trotz allem, Bernardus hatte gute Gründe für seine These: Vor allem konnte er sich für seine These auf die ungebrochene Kontinuität des östlichen Kaisertums zu dem von Augustus gegründeten berufen. Als Nachfolger des Augustus hatte Konstantin der Große seine Residenz und damit indirekt die Hauptstadt des Reiches von Rom an den Bosporus verlegt. Seiner Legitimität als römischer Kaiser hatte das keinen Abbruch getan, wie man auch im mittelalterlichen Westen wusste. Auch hier galt er als vorbildlicher Herrscher. Kaiser Justinian verkörperte im Westen seit dem 12. Jahrhundert durch seine Bemühungen um Kodifizierung und Präzisierung des Römischen Rechts im „Corpus iuris civilis“ die Gesetzgebungskompetenz des Kaisers. In religiösen und rechtlichen Bezügen blieb das spätantike und christliche römische Kaisertum Vorbild für die Herrscher im Westen, obwohl es nicht mehr in der Stadt residierte, die dem Kaisertum und dem Reich seinen römischen Namen gegeben hatte.
Prof. Dr. Ernst-Dieter Hehl




