Doch die Hanfpflanze ist nicht nur Droge und Lieferant für ein Rauschmittel – sie hat auch medizinische Wirkung. Vor allem der Hanf-Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD), aber auch das THC können Schmerzen lindern, Krämpfe lösen und beispielsweise die bei der Krebstherapie häufige Übelkeit mildern, wie Studien zeigen. Es gibt zudem Hinweise darauf, dass Cannabis den Appetit von Aids- und Krebs-Erkrankten anregen kann und so eine drastische Gewichtsabnahme verhindert. Für schwerkranke Patienten kann Cannabis daher die letzte Hoffnung sein, ihre Beschwerden zu lindern und so ihr Leben zumindest erträglich zu gestalten. Aus diesem Grund hatten schon vor der aktuellen Gesetzesänderung rund 1.000 Patienten in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung erhalten und durften Cannabisblüten oder – Extrakte aus der Apotheke beziehen – allerdings mussten sie diese Mittel selbst bezahlen. Das neue Gesetz macht es für Patienten mit schweren Erkrankungen nun erheblich leichter, Cannabis zu bekommen.
Was ändert sich mit dem Gesetz?
Die Cannabis-haltigen Mittel können nun wie andere Arzneimittel auch auf Rezept verschrieben werden. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten erstatten. Voraussetzung ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und keine Alternativbehandlung möglich und wirksam ist. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes müssen die Cannabis-Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Dies kann zum Beispiel in der Schmerztherapie, bei bestimmten chronischen Erkrankungen wie etwa Multipler Sklerose oder bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit der Fall sein. Verschrieben werden können neben Fertigarzneimitteln auf Cannabisbasis auch getrocknete Cannabisblüten, wenn diese zu Therapiezwecken notwendig sind. Patienten müssen zudem einwilligen, dass ihre Daten anonymisiert vom Arzt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt und dort zu Forschungszwecken ausgewertet werden.
Bei der ersten Verordnung muss die Kostenerstattung vor dem Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Krankenkassen ihrerseits dürfen die Verordnung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern und müssen zudem innerhalb von mindestens fünf Wochen über die Kostenübernahme entschieden. Im Hospiz und in der Palliativversorgung muss die Entscheidung sogar in drei Tagen gefallen sein. “Hiermit fällt voraussichtlich ab März 2017 für viele Menschen mit chronischen therapieschwierigen Schmerzen die entscheidende Hürde für den medizinischen Einsatz von Cannabis-haltigen Arzneien”, kommentierte Michael Überall, Präsident der Deutschen Schmerzliga e.V., die gestrige Entscheidung des Bundestages. “Auch das frustrierende Warten auf einen Entscheid über die Kostenübernahme als auch die hohe Zahl an ablehnenden Bescheiden hat endlich ein Ende.”





