Für verschreibungspflichtige Medikamente darf in Deutschland nicht geworben werden. Daher verklagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg eine Pharmafirma, die den Beipackzettel eines ihrer Blutdrucksenker (Lorzaar) ins Internet gestellt hatte. Vor dem Oberlandesgericht München mussten die Wettbewerbshüter jedoch eine Niederlage einstecken. Die Richter werteten die Packungsbeilage nicht als Werbung. Sie sei schon wegen der zahlreichen Warnungen vor Neben- und Wechselwirkungen wenig geeignet, den Absatz des Medikamentes zu fördern. Um Werbung handele es sich auch deshalb nicht, weil die entsprechende Website nur aufgerufen werden kann, wenn der Name des Arzneimittels bereits bekannt ist. (AZ: 6 U 5565/03).





