Gehbehinderte Kinder haben Anspruch auf ein dreirädriges Fahrrad. Die im Vergleich zu einem normalen Rad anfallenden Mehrkosten müssen die Krankenkassen tragen, entschied das Bundessozialgericht Kassel. Die Barmer-Ersatzkasse hatte die Kostenübernahme bei einem Jungen abgelehnt, der an einer Fehlstellung der Füße und Lähmung der Beine litt. Da er mithilfe von Beinschienen bis zu zwei Kilometer gehen kann, hielt die Kasse seine Bewegungsfähigkeit auch ohne Fahrrad für ausreichend. Das Gericht widersprach: Das Dreirad sei notwendig, denn das Spielen mit Gleichaltrigen – und dazu zähle das Fahrradfahren – sei für Kinder ein elementares Bedürfnis.AZ: B3 KR3/02 R
Thomas Willke





