Nachbarn einer Altenpflegestätte haben keinen Anspruch auf Entschädigung, bloß weil die Bewohner des Heims ihnen in den Garten schauen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage eines Hausbesitzers ab, der sich durch die Blicke beeinträchtigt sah: Er fühle sich wie auf dem Präsentierteller und könne sich in seinem Garten nicht sonnen. Außerdem sei der Anlieferverkehr tagsüber extrem störend. Die Richter verwiesen jedoch darauf, dass das Altenheim mit den auf sein Grundstück weisenden Fenstern bereits existiert habe, als der Kläger das Haus erwarb. Außerdem sei im innerstädtischen Bereich stets mit störenden Blicken zu rechnen. Ein Anlieferverbot sei lediglich zwischen 22 und 6 Uhr sinnvoll, um die Nachtruhe zu gewährleisten. (AZ: 14 U 43/06)





