Wenn Ärzte eine schwere Krankheit übersehen, begehen sie nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied damit gegen einen Patienten, dessen Ärzte einen Brustwirbelbruch lediglich für eine Prellung hielten und ihn nach zwei Tagen aus dem Krankenhaus entließen. Zwar dürften Mediziner grundsätzlich keine objektiv erkennbare Krankheit übersehen, so die Richter. Doch im vorliegenden Fall sei der Arzt unschuldig. Denn die Beschwerden hätten nicht eindeutig auf eine bestimmte Ursache hingedeutet. Schließlich könne sich dieselbe Krankheit auch von Patient zu Patient unterschiedlich äußern. Haftbar sei ein Arzt nur dann, wenn er ein Symptom nicht ausreichend berücksichtigt oder eine notwendige Untersuchung unterlässt. (AZ VI ZR 304/02)
Thomas Willke





