De-facto-Anerkennung
1. Januar 2013De–fac|to–An|er|ken|nung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Anerkennung ohne rechtl. Grundlage, nur aufgrund bestehender Tatsachen
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De–fac|to–An|er|ken|nung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Anerkennung ohne rechtl. Grundlage, nur aufgrund bestehender Tatsachen
de fac|to 〈Adv.; Rechtsw.〉 tatsächlich, den Tatsachen entsprechend, nach Lage der Tatsachen; Ggs de jure [lat., ”von der Tatsache aus“]
The|o|rie 〈f. 19〉 1 wissenschaftliche, rein gedankliche Betrachtungsweise; Ggs Praxis (I.1) 2 Lehre (Musik~) 3 Lehrmeinung 4 Erklärung von…
Fik|ti|on 〈f. 20〉 1 Erdichtung 2 etwas, das nur in der Fantasie, Vorstellung existiert 3 Annahme, Unterstellung (eines nicht wirklichen…