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Wem gehört der Weltraum?
Zugegeben, auf der Liste der internationalen Zwischenfälle rangiert der Tod einer kubanischen Kuh weit unten. Aber er sorgte doch für einige Aufregung. Am 30. November 1960 war eine US-amerikanische Rakete vom Typ Thor von Cape Canaveral, Florida, gen Weltraum gestartet. Leider nicht erfolgreich: Teile der Rakete…
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von FRANZISKA KONITZER
Zugegeben, auf der Liste der internationalen Zwischenfälle rangiert der Tod einer kubanischen Kuh weit unten. Aber er sorgte doch für einige Aufregung. Am 30. November 1960 war eine US-amerikanische Rakete vom Typ Thor von Cape Canaveral, Florida, gen Weltraum gestartet. Leider nicht erfolgreich: Teile der Rakete stürzten über Kuba ab und erschlugen dabei wohl auch jenen Wiederkäuer. Medienberichten zufolge protestierten daraufhin etwa 300 kubanische Studenten vor der amerikanischen Botschaft in Havanna. Einige von ihnen hatten Kühe dabei.
60 Jahre später könnte man sich in einer derartigen Situation das Protestieren sparen und stattdessen eine Rechnung schicken. Denn das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 regelt, was passiert, wenn Weltraumgegenstände und solche, die es werden sollten – etwa amerikanische Raketen – zur Erde stürzen und dort Schaden anrichten. Zu den 98 Staaten, die diesen Vertrag ratifiziert haben, gehören die USA und Kuba.
Die Menschheit hatte mit dem Start des sowjetischen Satelliten Sputnik 1 im Jahr 1957 kaum begonnen, den Weltraum zu erkunden, da fiel auch schon auf, was fehlte: Spielregeln. Heute sind die unendlichen Weiten des Weltraums per Gesetz zwar ein staatenfreier Raum, aber keineswegs mehr rechtsfrei.
„Angespornt durch die großartigen Aussichten, die der Vorstoß des Menschen in den Weltraum der Menschheit eröffnet …“ So fängt er an, der Weltraumvertrag, der am 27. Januar 1967 von den Vereinten Nationen vereinbart wurde. Was nach dem Vorgeplänkel folgt, sind 17 Artikel – sie bilden die Grundlage für das Weltraumrecht. Dazu gehört, dass es jedem Staat freisteht, den Weltraum nach eigenem Gusto zu erforschen und zu nutzen. Allerdings ist es verboten, sich Gebiete des Weltraums anzueignen.
Flaggen sichern kein Besitzrecht
Konkret heißt das: Egal, wie viele Flaggen die US-Amerikaner bei ihren Mondlandungen aufgestellt haben, er gehört ihnen nicht. Im Weltraumvertrag wird der gesamte Weltraum zur staatenfreien Zone erklärt – ein Status, der auch für die Antarktis und die Hohe See gilt. Ein weiterer wichtiger Punkt: Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen dürfen weder in der Erdumlaufbahn noch im Weltraum stationiert werden.
„Aber noch viel wichtiger ist, dass interkontinentale Raketen nicht verboten sind“, sagt Stephan Hobe, Experte für Weltraumrecht an der Universität Köln – und bereitet jeglichem Idealismus ein jähes Ende. Was man beim Weltraumvertrag nicht vergessen darf, ist die Jahreszahl: 1967. Nicht nur das Wettrennen ins All war in vollem Gang, sondern auch der Kalte Krieg zwischen den USA und der Sowjetunion. Die USA betrachteten den ersten Satelliten, Sputnik 1, nicht als großen Aufbruch der Menschheit, sondern fühlten sich technisch gedemütigt und durch sowjetische interkontinentale Nuklearwaffen bedroht. Zumindest hier setzt der Weltraumvertrag Grenzen.
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Was er auch noch gebietet, klingt zunächst nach einer Spitzfindigkeit: „Der Weltraumvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Und völkerrechtliche Verträge können nur zwischen Staaten ausgehandelt werden“, erklärt Hobe. Etwas anderes wäre den Vertragspartnern auch nicht in den Sinn gekommen, denn in den Anfängen des Weltraumzeitalters gab es nur zwei Parteien: die Sowjetunion und die USA. Inzwischen hat sich die Lage wesentlich verändert.
Die amerikanische Firma SpaceX ist nur die Spitze des privatunternehmerischen Eisbergs. Aber egal, ob eine Universität ein paar CubeSats gen Himmel schießt, Elon Musk ein ausgedientes Tesla Cabriolet oder sein Unternehmen SpaceX Tausende von Satelliten für satellitenbasierten Internetzugang via Starlink: Sie alle brauchen eine Startlizenz ihres Staates. Der Weltraumvertrag spricht sogar von einer „ständigen Aufsicht“.
Ausgehandelt wurde der Weltraumvertrag vom Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums, kurz COPUOS (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space), genauer: von dessen Rechtsunterausschuss. Das Weltraumbüro, inzwischen mit Sitz in Wien, dient als Sekretariat für dieses Komitee und bezeichnet die Jahre nach 1967 als „vertragsgestaltenden Zeitraum“. Denn der Weltraumvertrag ist doch recht vage, wenn es um Details geht. Einige Punkte wurden deshalb in weiteren völkerrechtlichen Verträgen präzisiert.
Details sind nicht geregelt
Alle diese Verträge haben bis heute Bestand. Im Großen und Ganzen halten sich die Staaten, die sie unterzeichnet haben, auch daran. Bei den Details knirscht es allerdings manchmal. Ein Beispiel: Als Überreste des sowjetischen Satelliten Kosmos 954 – mit an Bord: ein Kernreaktor als Energiequelle – 1978 auf kanadischem Gebiet abstürzten, kümmerten die Kanadier sich um die Aufräumarbeiten. Dann schickten sie der Sowjetunion eine Rechnung, wie es das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 vorsieht. Doch die Sowjetunion bezahlte nur die Hälfte: drei Millionen kanadische Dollar.
Auch bei der Registrierung ihrer Satelliten nehmen es die Staaten oft nicht so genau. Das Weltraumregistrierungsübereinkommen spricht davon, dass diese Registrierung „sobald wie möglich“ erfolgen sollte. In der Praxis vergehen allerdings manchmal mehrere Jahren, bis ein Staat das entsprechende Formular ans Weltraumbüro schickt, das ein zentrales Register führt. Vergesslichkeit oder Absicht? „Wir ermutigen alle Staaten, die bislang ihre Satelliten noch nicht registriert haben, dem nachzukommen“, so das Weltraumbüro.
Und was ist mit China, das 2007 zum internationalen Entsetzen auf einen eigenen Satelliten feuerte, um eine Rakete zu testen? Freilich hatten die USA schon 1985 ein ähnliches Manöver geprobt. Oder was ist mit Indien, das 2019 wohl auch einen eigenen Satelliten mit einer Rakete abschoss? Streng genommen steht von derartigen „Tests“ in den Weltraumverträgen nichts. Und selbst wenn, wo sollte man sich beschweren? Zuständig wäre wohl der Internationale Gerichtshof.
„Von der politischen Realität her würde aber niemand diesen Weg beschreiten“, sagt Bernhard Schmidt-Tedd, der beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) im Raumfahrtmanagement in der Abteilung UN-Angelegenheiten arbeitet. Bislang ist noch kein Fall des Weltraumrechts vor Gericht gelandet. „Man kommt ganz gut mit diesen Verträgen hin“, ist Stephan Hobes Fazit. Doch das gilt nur für vier der fünf Weltraumverträge.
Der Mond als Zankapfel
Es klingt wie Science-Fiction, wenn man von Vorschlägen erfährt, einen Planetoiden einzufangen und dessen Ressourcen zu nutzen – vor allem seine Edelmetalle, die auf der Erde rar sind, weil sie sich größtenteils im Erdinneren befinden. Sicher liegt die Umsetzung von derartigen Plänen noch in weiter Ferne. Juristisch sowieso, da bereits Artikel II des Weltraumvertrags präzisiert, dass die Aneignung von Himmelskörpern oder Teilen derselben verboten ist.
Noch weiter ausgearbeitet wurde dieser Aspekt im Mondvertrag von 1979, der auch für alle anderen Himmelskörper im Sonnensystem gelten soll. Zunächst klingt dort alles ganz positiv: Man darf den Mond nur zu friedlichen Zwecken nutzen, es soll alles im Einklang mit dem Völkerrecht geschehen, Massenvernichtungswaffen sind verboten und so weiter. Dann kommt aber Artikel 11. Da steht: „Der Mond und seine Naturschätze sind das gemeinsame Erbe der Menschheit …“
Der Mondvertrag pocht in Artikel 11, Absatz (5), darauf, dass die Staaten beim Ressourcenabbau gemeinsame Sache machen: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich hiermit, eine internationale Ordnung einschließlich geeigneter Verfahren zur Regelung der Ausbeutung der Naturschätze des Mondes zu schaffen, sobald sich die praktische Möglichkeit einer solchen Ausbeutung abzeichnet.“
„Man hat sich beim Mondvertrag vom Seerecht beeinflussen lassen, das zur gleichen Zeit ausgehandelt wurde“, kommentiert Hobe. Auch im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen findet sich die Formulierung des „gemeinsamen Erbes der Menschheit“, weshalb es heute die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, gibt, um die Bodenschätze der Tiefsee als gemeinsames Erbe zu verwalten. „Dass eine Behörde die Schürfrechte für den Tiefseeboden verteilt, hat schon etwas von modernem Sozialismus“, sagt Hobe.
Nur 18 Staaten haben bis heute den Mondvertrag ratifiziert. Österreich ist dabei, Deutschland nicht, genau wie keine andere große Raumfahrtnation. Und auch Luxemburg nicht. Das Land hat 2017 ein eigenes Gesetz erlassen, demzufolge der Ressourcenabbau im All gestattet ist, wenn eine Erlaubnis der luxemburgischen Regierung vorliegt. Das verstößt nicht nur gegen den Mondvertrag, den das Land allerdings nicht unterzeichnet hat, sondern auch gegen den Weltraumvertrag.
Diese nach Völkerrechtswidrigkeit klingende Tatsache hinderte die USA aber nicht daran, bereits 2015 ein ähnliches Gesetz in Kraft treten zu lassen. Das Gesetz erlaubt es US-Staatsbürgern und Unternehmen ausdrücklich, Weltraumressourcen zu nutzen und abzubauen.
„Die USA befinden sich in einer Grauzone, wenn sie behaupten, ein Einzelner könnte sich Ressourcen aneignen“, sagt Stephan Hobe. Übrigens hat der derzeitige US-Präsident Donald Trump am 6. April 2020 eine Exekutivorder unterzeichnet, die diesen Punkt noch einmal betont. Lunarer Ressourcenabbau? Läuft auch ohne weitere internationale Vereinbarungen.
Stattdessen bastelt die NASA an Vereinbarungen für das Artemis-Projekt, mit denen sie die künftige Ausbeutung des Mondes mit ausgewählten internationalen Partnern unter sich regeln will. 2024 wollen die USA die nächsten zwei Astronauten auf den Mond schicken (bild der wissenschaft 8 und 9/2019, „Zurück zum Mond“ und „Der neue Wettlauf zum Mond“). Unter all dem öffentlichen Pathos, dass auch mal eine Frau zum Mond fliegen darf, verbirgt sich die Tatsache, dass das Ganze nach US-Regeln und nicht nach den internationalen Spielregeln erfolgen soll. Man fragt sich, wie viele Flaggen wohl an Bord sein werden.
Aber selbst wenn die USA eine eigene Mondstation bauen werden, darf man dort wenigstens vorbeischauen. Artikel XII des Weltraumvertrags ist deutlich: Ein Staat muss den Besuch der Vertragspartner hinnehmen.
Was seither geschah
Seit dem Mondvertrag von 1979 gab es keine weiteren völkerrechtlichen Verträge zum Weltraumrecht. Warum nicht? „Das ist eine eminent relevante Frage, auf die es keine befriedigende Antwort gibt“, sagt Kai-Uwe Schrogl, Präsident des Internationalen Instituts für Weltraumrecht in Köln.
Nun ist es nicht so, dass das Weltraumbüro und COPUOS seitdem untätig gewesen wären, ganz im Gegenteil. COPUOS hat eine Menge Richtlinien entwickelt und veröffentlicht. Ein Beispiel sind die Space Debris Mitigation Guidelines, also die Richtlinien zur Vermeidung von Weltraumvermüllung, von 2007. Und erst letztes Jahr hat COPUOS die Nachhaltigkeitsrichtlinien veröffentlicht, die beschreiben, was nachhaltiges Handeln im Weltraum bedeutet. Schrogl hält genau das derzeit für besonders wichtig: „Die Verträge haben zunächst geklärt, was der Status des Weltraums und der Akteure im All ist. Aber jetzt brauchen wir etwas, mit dem wir das Verhalten im Weltraum regulieren können.“
Denn langsam wird es voll in den Erdumlaufbahnen, die von der Menschheit und ihren Satelliten für alles Mögliche genutzt werden: für die Erdbeobachtung, für die Kommunikation und künftig wohl auch für das satellitenbasierte Internet. SpaceX schickt derzeit Tausende Starlink-Satelliten in den Himmel. Wenn ein Unternehmen – beziehungsweise Staat, denn SpaceX bezieht seine Startlizenzen von den USA – ganze Umlaufbahnen besetzt und so für andere nicht nutzbar macht, ist das dann nicht eine Aneignung, die laut Weltraumvertrag klar verboten ist?
Und was, wenn immer mehr private Unternehmen in die Erdumlaufbahnen drängen, oft begleitet von der typischen Start-up-Mentalität des „Fail Fast, Succeed Faster“? Die Erdumlaufbahnen haben bereits jetzt ein Problem: Weltraumschrott.
Auf Hoher See gehört ein Schiffswrack dem Finder. Für den Weltraum gibt es derartige Regeln bislang nicht. Der Schrott dort oben gehört denen, die ihn hochgeschickt haben. Eine außerirdische Müllabfuhr dürfte ihn derzeit nicht bergen.
Ein Problem ist, dass der Weltraumschrott manövrierunfähig ist. Wie lassen sich Kollisionen künftig vermeiden, die ihrerseits immer mehr Müll erzeugen? Bei manövrierfähigen Satelliten ist die Kollisionsvermeidung ebenfalls ein Thema. SpaceX hatte kaum seine ersten Starlinks hochgeschickt, da stieß einer von ihnen fast mit einem europäischen Aeolus-Satelliten zusammen. Die ESA musste mit einem Ausweichmanöver reagieren.
Kai-Uwe Schrogl ist überzeugt: „Space Traffic Management ist das derzeit und zukünftig wichtigste Thema in der unbemannten Raumfahrt.“ Bislang können die Akteure dergleichen unter sich ausmachen. Wenn die aber nicht wissen, was ihnen da entgegenfliegt, oder wenn die Software fehlerhaft ist, wie von SpaceX behauptet, braucht es ein regulatorisches Netzwerk. Man kann es sich ein wenig wie die StVO vorstellen – nur eben fürs All.
Doch bei all den Richtlinien, so hilfreich und konkret sie auch sein mögen, handelt es sich um „Soft Laws“. Politisch sind sie bindend, aber nicht rechtlich. Natürlich steht es jedem Staat frei, diese Richtlinien in nationales Recht umzuwandeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat übrigens bislang kein Weltraumgesetz. Hier ist das DLR mit der Wahrnehmung der deutschen Raumfahrtinteressen betraut und dafür verantwortlich, die Richtlinien in die Praxis umzusetzen.
Der Weltraum ist staatenfrei, und das wird er bleiben. Aber rechtsfrei ist er eben nicht. Und deshalb ist es wichtig, dass sich alle an die Spielregeln halten. Denn der Weltraum gehört niemanden – und damit uns allen. So steht es im Weltraumvertrag.
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