von ALEXANDRA VON ASCHERADEN
Die Artemis-Vereinbarungen der USA und ihrer Partner formulieren Regeln für die Exploration des Sonnensystems, zunächst besonders für den Mond und dessen Umgebung. Sie sind aber juristisch problematisch. Vor allem die Gewinnung von Rohstoffen und intendierte Sicherheitszonen gelten als heikles Thema. Man muss sie auch im Kontext mit anderen internationalen Verträgen sehen.
Der Weltraumvertrag (1967)
Erste Verständigungen über das Recht, das im All gelten soll, stammen aus dem Jahr 1967: der Outer Space Treaty (deutsch: Weltraumvertrag). Mit dem ersten Satellitenstart der Sowjetunion 1957 wurde klar, dass man Regeln braucht. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen schuf bereits 1959 einen ständigen Ausschuss, der eine internationale Rechtsordnung für den Weltraum schaffen sollte. 1967 war die grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung fertig ausformuliert. Damals entspann sich das Wettrennen um den Weltraum lediglich zwischen den Supermächten USA und Sowjetunion. Der Vertrag wurde sehr positiv und offen formuliert: Jegliche Erkundung und Nutzung des Weltraums soll zum Wohle der gesamten Menschheit erfolgen. Bislang haben den Vertrag 112 Staaten unterzeichnet, auch Deutschland. „Der Weltraumvertrag ist großartig und bleibt gültig. Er darf nicht durch neue Verträge ausgehebelt werden, sondern muss lediglich präzisiert werden. Er konstituiert den Weltraum als globales Gut, das niemand einfach so ohne gemeinsame Entscheidung ausbeuten kann“, kommentiert Kai-Uwe Schrogl, der unter dem Rechtsunterausschuss des UN-Weltraumausschusses vorsaß und heute Präsident des International Institute of Space Law ist, einer globalen Vereinigung von Weltraumrechtlern in Ministerien, Agenturen, Universitäten, Industrie und rechtlicher Praxis.
In Artikel I ist festgehalten, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums für alle Länder frei und uneingeschränkt möglich sein soll. Dahinter steht die Idee eines internationalen Gemeinguts. Die nationale Aneignung von Teilen des Weltraums, vom Mond und anderen Himmelskörpern wird ausgeschlossen (Artikel II). Zudem wird die friedliche Nutzung vorgegeben. Für den Mond und andere Himmelskörper gilt, dass dort keine militärischen Stützpunkte errichtet, keine Waffen installiert und keine militärischen Übungen abgehalten werden dürfen (Artikel IV).
Der Mondvertrag (1979)
Als klar wurde, dass auf dem Mond auch Rohstoffe zu gewinnen sein könnten, kam 1979 der Mondvertrag dazu, der den Abbau von Ressourcen durch ein gemeinsam ausgehandeltes Vorgehen unter gerechter Verteilung der Erträge regeln sollte. „Er hat bislang allerdings nur 18 Unterzeichnerstaaten, obwohl er einstimmig in der UN-Generalversammlung angenommen wurde“, sagt Schrogl. „Grund ist, dass in der aufgeheizten Nord-Süd-Debatte die Industrieländer den Willen zum fairen Teilen verloren hatten. Sie fanden ihn allerdings später beim ähnlich gelagerten Seerecht mit dem Tiefseebergbau wieder. So stünde einer Unterzeichnung des Mondvertrags heute nichts mehr entgegen.“ Zudem hatte das Ganze damals keine praktische Relevanz. Das Apollo-Programm war eingestellt. Und die Verfahren zur Ratifizierung internationaler Konventionen waren und sind bis heute mühsam.





