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Galaktische Gesetzgebung
Es mag sonderbar klingen, sogar unfreiwillig komisch: Juristen denken bereits über Rechtsfragen im Umgang mit außerirdischen Intelligenzen nach, publizieren darüber Artikel in Fachzeitschriften, sogar ganze Bücher. Dabei hat bislang noch kein einziges der sprichwörtlichen grünen (oder grauen) Männchen gegen ein Parkverbot verstoßen oder mangels Kleingeld die neueste Ausgabe von bild der wissenschaft am Kiosk stibitzt. Zumindest liegt keine polizeiliche Anzeige vor.
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von RÜDIGER VAAS
Es mag sonderbar klingen, sogar unfreiwillig komisch: Juristen denken bereits über Rechtsfragen im Umgang mit außerirdischen Intelligenzen nach, publizieren darüber Artikel in Fachzeitschriften, sogar ganze Bücher. Dabei hat bislang noch kein einziges der sprichwörtlichen grünen (oder grauen) Männchen gegen ein Parkverbot verstoßen oder mangels Kleingeld die neueste Ausgabe von bild der wissenschaft am Kiosk stibitzt. Zumindest liegt keine polizeiliche Anzeige vor.
Doch es geht hier nicht um Realsatire, zumal wir gar nicht genau wissen, welche Realität uns umgibt. Die mutmaßliche Existenz Außerirdischer ist nicht nur ein naturwissenschaftliches Thema, sondern hat auch psychische und soziale Dimensionen – ethische und juristische Fragen, Folgen und Probleme eingeschlossen.
Erstens zählen hierzu die Rahmenbedingungen von SETI (Suche nach Extraterrestrischen Intelligenzen). Wie darf, soll oder muss man beispielsweise nach einer Entdeckung oder einem Kontakt verfahren? Zweitens geht es um das menschliche Verhalten gegenüber Außerirdischen. Und drittens stellt sich die Frage nach den Rechtsbeziehungen zu – und zwischen – extraterrestrischen Individuen beziehungsweise Zivilisationen insgesamt.
Kosmischer Codex?
Selbstverständlich können wir gegenwärtig allenfalls darüber spekulieren, welche Rechtssysteme Außerirdische haben und welche Konsequenzen sich daraus eventuell hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber der Menschheit ergeben. Dass rationale Wesen ohne normative Verbindlichkeiten auskommen, ist jedenfalls unwahrscheinlich. Gibt es vielleicht sogar einen Galaktischen Codex, dem sich alle hochentwickelten Zivilisationen in der Milchstraße anschließen – oder unterordnen müssen?
Ob allgemeingültige, quasi objektive Werte existieren und sich erkennen lassen, ist unter Philosophen seit jeher umstritten. Von der Idee eines solchen moralischen Realismus ausgehend, für den etwa Immanuel Kant argumentiert hat, diskutierten Juristen wie Andrew G. Haley, Ernst Fasan und Patricia M. Sterns die Möglichkeit universeller Gesetze, die einzelnen Rechtssystemen gleichsam übergeordnet wären und einen allgemeinverbindlichen Anspruch hätten.
Andrew G. Haley, amerikanischer Rechtsanwalt und Gründer des International Institute of Space Law, hat solche Metagesetze bereits ab 1956 postuliert – aber auch von vorschnellen Projektionen gewarnt, weil die Außerirdischen eine ganz andere Physiologie und Ökologie haben dürften. Von Kant und seinem Kategorischen Imperativ ausgehend, dachte Ernst Fasan in seinem Buch „Weltraumrecht“ 1965 konkreter über allgemeine Metagesetze nach. So meinte der österreichische Jurist, dass alle Intelligenzen gleiche Rechte hätten, keine Spezies zu einer Selbstauslöschung verpflichtet werden könne, keine Zivilisation eine andere schädigen dürfe und gegebenenfalls Wiedergutmachungen zu leisten hätte, dass ein Recht auf Selbstverteidigung existiere, dass Verträge eingehalten werden müssten und gegenseitige Hilfe nicht ein rechtliches, sondern ein grundlegendes ethisches Prinzip sei.
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Für Michael Bohlander sind solche Metagesetze reine Spekulation. „Während dies intellektuell anregend sein mag, ist es zurzeit methodologisch völlig verfrüht, da die Menschheit nur ein Beispiel hat – sich selbst. Bis zu einem Kontakt ist es völlig offen, ob andere Spezies ethische Prinzipien befolgen, und ob diese mit menschlichem Denken auch nur ansatzweise kompatibel sind“, sagt der Professor für Globales Recht und SETI-Strategie an der Durham Law School in England. „Worum es jetzt geht, ist die Entwicklung einer einheitlichen Position der Menschheit, auf deren Grundlage dann ein Kontakt mit anderen Spezies verlaufen sollte.“ Das hat der NASA-Historiker Steven J. Dick als „unilaterales Metarecht“ bezeichnet.
Solche menschlichen Prinzipien wurden im Völkerrecht und in internationalen Konventionen zu verschiedenen Menschenrechten bereits formuliert. Freilich werden sie weltweit nicht überall gleichermaßen anerkannt beziehungsweise interpretiert – von ihrer Einhaltung ganz zu schweigen. Für Bohlander sind sie gleichwohl der beste Ansatzpunkt für eine gemeinsame Rechtsbasis der Menschheit – auch dann, wenn es im Ernstfall zum Erstkontakt mit Außerirdischen käme. Das hat er in seinem 2023 erschienenen Buch „Contact with Extraterrestrial Intelligence and Human Law – The Applicability of Rules of War and Human Rights“ genauer ausgeführt.
Selbst wenn die Außerirdischen in Frieden kommen und diesen wollen, stellen sich viele Fragen. „Was bedeutet Frieden für sie? Und Frieden mit wem – mit den Menschen oder etwa mit Delfinen?“, überlegt Bohlander. „Und Frieden zu wessen Bedingungen? Was wären beispielsweise die Aufnahmekriterien in einem Galaktischen Club? Und könnte die Menschheit sie erfüllen?“
Außerirdische Völkerrechtssubjekte
Auch der Berliner Rechtsanwalt Klaus Stähle macht sich Gedanken über juristische Probleme mit Außerirdischen. Dies mag müßig erscheinen, gibt er zu. „Bei unterstellter Vernunft Extraterrestrischer wäre es aber naiv, lediglich in Kategorien von Macht und Stärke in Relation zu Aliens zu denken und rechtliche Fragen als irrelevant abzutun.“ Es ist ja nicht sicher, dass die Außerirdischen als wilde Berserker die Erde beziehungsweise Menschheit einfach platt machen. „Sind wir die Entdeckten, wird die Beziehung ungleich verlaufen. Ein verbindlicher Rechtsrahmen schützt den Schwächeren.“
Ob das die Extraterrestrier auch so sehen? All das setzt jedenfalls viel voraus. Das mag naiv sein, aber irgendwo muss man anfangen. So wird stipuliert, dass die Außerirdischen eine personale Natur haben wie wir; sie müssten in der Lage sein, sich hinreichend mit uns zu verständigen; sie sollten zudem „auf unsere Rechtsstandpunkte erkennbar reagieren und sich auf dem Verhandlungswege darauf einlassen können“, sagt Stähle.
Die Besucher müssten auch Vertreter einer Art staatlichen Organisation sein, um für uns quasi als Völkerrechtssubjekte zu gelten. Dies wären extraterrestrische Individualtouristen nicht. „Haben wir private Einzelreisende ohne staatlich legitimierten Auftrag vor uns, gibt es eigentlich nichts zu verhandeln, da sie schlicht unseren irdischen Gesetzen unterliegen“, stellt Stähle fest.
In seinem 2023 erschienenen Buch „Rechtsfragen beim Kontakt mit Extraterrestrischen. Völkerrecht, Wirtschaft und Politik – ein Gedankenmodell“ hat er ähnlich wie Bohlander dafür argumentiert, dass es auch für Juristen, unser Recht und unsere Institutionen höchste Zeit sein sollte, sich auf einen Kontakt vorzubereiten und Fragen zu stellen wie: „Welchem Völkerrechtssubjekt werden wir begegnen? Inwieweit kann unser internationales Recht normativ auch für Außerirdische gelten? Welche Rechtslage gilt bei kriegerischer oder friedlich-wohlwollender Intervention durch Außerirdische? Wie kann man die sogenannten Entführungsphänomene rechtlich einordnen? Ist die Erde ein Kondominium oder ein Protektorat?“
Dürfen UFOs abgeschossen werden?
Am Beispiel der UFOs hat der Berliner Anwalt nun in zwei neuen Studien diskutiert, unter welchen Bedingungen deren Abschuss erlaubt wäre. Dürfen Außerirdische überhaupt frei im Sonnensystem herumfliegen? „Im Weltraum ist alles noch sehr großzügig geregelt. Im Luftraum wird es im sprichwörtlichen Sinn eng,“ resümiert Stähle.
Vom Weltraum aus dürften Außerirdische die Menschheit also unbehelligt von irdischen Rechtsbeschränkungen studieren – und das sogar mit Massenvernichtungswaffen an Bord. Es wäre allerdings nicht erlaubt, damit in eine Erdumlaufbahn einzuschwenken. Das verbietet der Weltraumvertrag von 1967. Vorbeiflüge wären aber nicht untersagt – für Stähle eine Vertragslücke von vielen.
Über internationalen Gewässern besteht Luftfahrtfreiheit. Ein Angriff auf extraterrestrische Raumschiffe wäre völkerrechtlich illegal – wie auch auf irdische Flugzeuge oder Ballons.
Ansonsten gilt die Lufthoheit des jeweiligen Nationalstaats. Für die Zivilluftfahrt gibt es das internationale Chicagoer Abkommen von 1944. Überflüge und Landungen sind bilateral geregelt. Für Staatsflugzeuge – einschließlich Militär und Polizei – ist hingegen nicht viel vereinbart; hier gilt das Völkergewohnheitsrecht.
Da Außerirdische weder Teil eines Vertragsstaats des Chicagoer Abkommens sind noch bilaterale Vereinbarungen mit einem Staat abgeschlossen haben, wäre ihr Eindringen in einen nationalen Luftraum immer eine Verletzung von Hoheitsrechten, konstatiert Stähle. „Ein Abschuss hingegen kommt nicht in Betracht, wenn von dem Flugobjekt keine unmittelbare Gefahr ausgeht. Ein Abschuss ist ohnehin völkerrechtswidrig, wenn es sich um ein Zivilflugzeug handelt.“
Anders sähe es aus, wenn das UFO ein Staatsluftfahrzeug wäre – wie immer man das auch feststellen könnte. Solange es keinen Angriff im Sinne der Charta der Vereinten Nationen unternimmt (Artikel 51), ist ein Abschuss nicht gerechtfertigt, betont Stähle. Falls das UFO Militäranlagen ausspioniert, in eine Flugverbotszone eindringt, Interkontinentalraketen deaktiviert oder sogar starten lässt, wird es jedoch kritisch. Das braucht kein Land in seinem Luftraum zu tolerieren. Dann wäre ein Abschuss nach eindeutiger voriger Warnung rechtens, urteilt Stähle. „Ob ein solcher Abschuss technisch gelingt, mag bezweifelt werden. De jure jedenfalls wäre er in solchen Fällen gerechtfertigt.
Falls das UFO aber niemanden gefährdet und möglicherweise nur zu Erforschung der Menschheit durch einen nationalen Luftraum schwebt, wäre ein Abschuss unverhältnismäßig, sagt Stähle. Auch umgekehrt rechtfertigt ein wissenschaftliches Interesse an dem UFO keinen Beschuss – „zumal nach einem Abschuss nicht mehr viel zur Erforschung übrigbleiben dürfte“.
Stürzt ein UFO ab, ist der Staat, in dem die Havarie erfolgte, völkerrechtlich verpflichtet, den Unfall zu untersuchen. Er müsste sogar den Aliens, so sie dies wollen, Zugang zu den Untersuchungen gestatten, sagt Stähle lakonisch. „Unfallberichte und Analysen der Untersuchungen jedenfalls sind auch den Extraterrestrischen vorzulegen, so sie sich denn dafür interessieren.“
Man stelle sich vor, ein Außerirdischer würde ein Amt betreten und sich über die Formulare beugen, um einen solchen Antrag penibel auszufüllen… Mehr noch: Nach dem Chicagoer Luftfahrtabkommen muss dem Eigentümer sogar Bericht erstattet werden. Das würde die Beamten vor ungeahnte Herausforderungen stellen.
Auch sind die Absturzüberreste dem Eigentümer herauszugeben und dürfen nicht etwa für Forschungszwecke konfisziert werden. „Dies setzt voraus, dass die Ansprüche geltend gemacht werden. Eine Beschlagnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil es sich hier um ein interessantes Forschungsobjekt handelt“, meint Stähle. Und er kommentiert angesichts der aus den USA kolportierten UFO-Gerüchte: „Eine Internierung ist nicht gerechtfertigt, es sei denn, die USA befände sich im Krieg mit den Aliens und es handelt sich um die Besatzung eines Staatsluftfahrzeugs.“
UFOs und Verkehrsunfälle
Auch weniger dramatische Begegnungen werfen heikle Rechtsfragen auf. So hat Michael Bohlander In einem Vortrag auf einem von ihm organisierten internationalen Kolloquium 2023 in Durham das folgende Gedankenexperiment diskutiert: Angenommen, ein Autofahrer wäre von einem dicht über ihm erscheinenden UFO erschreckt worden, sodass er das Lenkrad verreißt und deshalb mit einem anderen Wagen kollidiert. Wäre er verantwortlich für den Sach- und womöglich auch Personenschaden?
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Richter eine solche Rechtfertigung billigt. Was aber, wenn der Unfall auch von vertrauenswürdigen unabhängigen Augenzeugen in der Nähe beobachtet worden wäre? Wenn diese Fotos gemacht hätten? Wenn eine Filmkamera im Auto den Vorfall aufgezeichnet hätte? Wenn sogar der Kläger das UFO gesehen hätte und dies prozessrechtlich bindend einräumt, aber argumentiert, dass dies irrelevant wäre, weil der Autofahrer trotzdem für den Unfall verantwortlich sei – vergleichbar mit der Ablenkung durch einen Niesanfall oder eine Wespe?
Bohlanders Beispiel illustriert noch etwas anderes: Es gibt nicht immer außerordentliche Belege für außerordentliche Behauptungen, wie oft gefordert wird – schon gar nicht bei individuellen Erfahrungen oder historischen Überlieferungen. Doch selbst wenn keine klaren Beweise vorliegen, sind im menschlichen Mit- und Gegeneinander die Behauptungen von Personen relevant und haben zum Teil weitreichende Auswirkungen. So können vor Gericht Aussagen von nur einer Zeugin zu lebenslänglichen Haftstrafen führen. Wie das auf anderen Planeten gehandhabt wird, wissen wir nicht.
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